Landesmittel

 

Die TU Clausthal wird als Landesbetrieb (§ 49 NHG i. V. m. § 26 LHO) geführt.

Kapitel 0616 des Haushalts des Landes Niedersachsen definiert verschiedene Zuschusstitel, die der Grundfinanzierung der TU Clausthal dienen:

-    Zuführungen für laufende Zwecke
-     Zuführungen für die Unterhaltung der Grundstücke, technischen und baulichen Anlagen
-    Zuführungen für die Beschäftigung vin Ersatzkräften für Landesbedienstete im Mutterschutz
-    Zuführungen für Investitionen

Der Landeszuschuss stellt die wichtigste Finanzierungsquelle der TU Clausthal dar. Weitere Säulen der Hochschulfinanzierung bilden die Sondermittel sowie das Aufkommen aus Drittmitteln.

Zur Mittelbewirtschaftung

  • Aus dem Landeszuschuss werden zu Beginn eines Haushaltsjahres Einzelbudgets der Institute, zentralen Einrichtungen und sonstigen bewirtschaftenden Stellen abgeleitet. Sie werden der jeweiligen Leitung durch Zuweisung zur Bewirtschaftung übertragen.

    Die Budgets sind die obere Grenze, bis zu der Ausgaben geleistet bzw. finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden dürfen. Bei der Bewirtschaftung gilt insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§§ 7, 34 LHO). Weitere Vorgaben (z. B. Vergaberichtlinien, Personalangelegenheiten) sind zu beachten.

    Zur Abgrenzung:
    Die Budgets für Sondermittel- und Drittmittelkostenstellen ergeben sich aus den speziellen Zuweisungen des Landes bzw. den Zahlungseingängen der Drittmittelgeber.

    Zuständig im Dezernat Finanzen ist das Sachgebiet Haushalt (Frau Ziencz, -3156).

     

  • Bis zum Ende eines Wirtschaftsjahres nicht verbrauchte Zuführungen aus dem Landeszuschuss werden längstens fünf Jahre als Rücklage verwahrt und stehen der TU Clausthal in diesem Zeitraum zur Bewirtschaftung zur Verfügung (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NHG).

    Hiervon abzugrenzen sind die Sonderrücklagen aus dem wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Bereich, die aus Zahlungsüberschüssen aus abgewickelten Drittmittelprojekten gespeist werden.

     

  • Mithilfe des Forschungspools soll innovative Forschungspolitik innerhalb der TU Clausthal gezielt gefördert werden. Einzelheiten zur Mittelerhebung, zu förderfähigen Maßnahmen und zum Antragsverfahren ergeben sich aus der Richtlinie für den Forschungspool und der Overhead-Richtlinie.

    Zuständig im Dezernat Finanzen ist das Sachgebiet Haushalt (Frau Ziencz, -3156). Die Geschäftsführung obliegt dem Leiter des Servicezentrums Forschung und Transfer (Herr Liebing, -7754)

     

    Die Antragsformulare sind im Formularwesen (Liquid Office) in der Kategorie "Haushalt und Drittmittel" abrufbar.

    Für die Erstellung der Verwendungsnachweise ist folgendes Dokument zu nutzen:

  • Sondermittel sind Mittel des MWK, MF, MK etc. bzw. den ihnen unterstellen Landesbetrieben, die nicht im Wirtschaftsplan der TU Clausthal veranschlagt sind. Sie werden per Erlass sowohl für laufende Aufwendungen als auch für Investitionen gewährt und bilden neben der Grundfinanzierung (Landeszuschuss) und den Drittmitteln einen wichtigen Baustein zur Hochschulfinanzierung. Beispiele für Sondermittel sind z. B. Bewilligungen aus dem Niedersächsischen Vorab (Volkswagen-Stiftung) und dem Hochschulpakt/Zukunftsvertrag Studium und Lehre.

    Einzelheiten zu zulässigen Verwendungsmöglichkeiten, Verwendungsnachweis, Berichtspflichten usw. sind im jeweiligen Erlass geregelt.

    Zuständig im Dezernat Finanzen ist das Sachgebiet Haushalt (Frau Schubert, -3302).

     

  • Studienqualitätsmittel sind Sondermittel des Landes Niedersachsen und kompensieren die abgeschafften Studienbeiträge. Sie sind zweckgebunden für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen. Neben der inhaltlichen Zweckbindung sind auch besondere Regelungen zur internen Mittelverteilung zu berücksichtigen.

     

    Zuständig im Dezernat Finanzen ist das Sachgebiet Haushalt (Frau Werner, -2260).

     

Kontakt

Anina Ziencz

Leitung Sachgebiet 12: Haushalt

Telefon: +49 53 23 72-31 56
Mail: anina.ziencz@tu-clausthal.de