Frequently Asked Questions
Studiengänge an der TU Clausthal sind nach dem Verfahren der sogenannten Programmakkreditierung akkreditiert. Das bedeutet konkret ...
@Akkreditierungsgegenstand:
In der Programmakkreditierung ist der jeweilige Studiengang der Akkreditierungsgegenstand.
Wenn ein Studiengang ein Programmakkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält er eine befristete Akkreditierung (mit oder ohne Auflagen) und trägt für den Zeitraum seiner Akkreditierung (8 Jahre) das Qualitätssiegel der Stiftung Akkreditierungsrat.
Jede Akkreditierungsentscheidung (auch in Bündelverfahren, d. h. wenn mehrere Studiengängen zusammen akkreditiert werden) bezieht sich stets auf den einzelnen Studiengang.
@Begutachtung:
Das Programmakkreditierungsverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren, das auf dem Peer Review-Prinzip basiert.
Die TU Clausthal holt zunächst drei Vergleichsangebote von drei in Deutschland zugelassenen Akkreditierungsagenturen zur Verfahrensdurchführung ein und vergibt den Auftrag anschließend nach preislichen und qualitativen Kriterien gemäß der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an das beste Angebot.
Dies in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren beauftragte Akkreditierungsagentur setzt dann eine externe Gutachtergruppe zur Prüfung der Antragsunterlagen (Selbstbericht und zahlreiche Anlagen) und zur Durchführung eines Audits an der TU Clausthal ein, deren Zusammensetzung sowohl die fachlich-inhaltliche Ausrichtung als auch das spezifische Profil des jeweiligen Studiengangs widerspiegeln soll.
Der Gutachtergruppe gehören mindestens (bei interdisziplinären Studiengängen oder Bündeln können ggf. mehr Gutachter:innen eingesetzt werden) zwei fachlich nahestehende Hochschullehrer:innen (diese haben die Stimmenmehrheit), ein:e fachlich nahestende:r Vertreter:in aus der beruflichen Praxis sowie ein:e fachlich nahestehende:r Studierende:r an. Bei der Bestellung der Gutachtergruppe ist die Akkreditierungsagentur an das von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) diesbezüglich entwickelte Verfahren gebunden.
Die Akkreditierungsagentur bewertet die Erfüllung der formalen Kriterien in einem Prüfbericht, welcher der Gutachtergruppe zur Verfügung gestellt wird.
Die fachlich-inhaltliche Begutachtung des Studiengangs durch die Gutachtergruppe umfasst neben der Analyse der Antragsunterlagen auch ein Präsenz-Audit an der TUC.
Nach dem Audit erhält die TUC einen vorläufigen Gutachterbericht mit Gelegenheit zur Stellungnahme, der anschließend durch die Fachgremien und die Akkreditierungskommission der Akkreditierungsagentur behandelt wird und in einen Akkreditierungsbericht (= Synthese aus vorläufigem Gutachterbericht und etwaiger TUC-Stellungnahme) mündet.
Der Akkreditierungsbericht enthält eine Beschlussempfehlung (= mit oder ohne Auflagen) für die Stiftung Akkreditierungsrat. Optional kann die TUC dann noch Qualitätsverbesserungsschleifen/Stellungnahmen zur Ausräumung etwaiger Auflagen/zur Umsetzung von Empfehlungen durchlaufen, wodurch der Akkreditierungsbericht in der Folge fortgeschrieben/modifiziert wird.
Mit dem finalen Akkreditierungsbericht und allen Antragsunterlagen stellt die TUC dann digital den Antrag bei der Stiftung Akkreidtierungsrat. Sollte bis dahin noch eine Auflage empfohlen worden sein und die TUC damit nicht konform gehen, kann zusammen mit der Antragstellung noch eine Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht eingereicht werden.
@Entscheidung:
Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist der Prüfbericht der Akkreditierungsagentur, Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist das Gutachten der Gutachtergruppe (beides ist verschmolzen im Akkreditierungsbericht). Ggf. bezieht der Akkreditierungsrat noch eine etwaige Stellungnahme der TUC zum Akkreditierungsbericht in die Entscheidungsfindung ein.
Beabsichtigt der Akkreditierungsrat in erheblichem Umfang von der Empfehlung der Gutachtergruppe abzuweichen, erhält die TUC vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme.
Im Falle einer positiven Akkreditierungsentscheidung trägt der Studiengang das Qualitätssiegel der Stiftung Akkreditierungsrat.
Nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates seine Entscheidung und das Gutachten einschließlich der Namen der Gutachter:innen auf seiner Internetseite (dies erfolgt in der Regel 5 Tage nach dem Versand des Akkreditierungsbescheids und des Akkreditierungsbeschlusses an die TUC).
Konzeptakkreditierung:
Das Konzept eines anvisierten, aber noch nicht gestarteten Studiengangs wird akkreditiert. Da der Studiengang noch nicht läuft, können und müssen hier keine studiengangspezifischen Evaluationsergebnisse in die Antragstellung einfließen.
Erstakkreditierung:
Der Studiengang läuft bereits und muss aber noch parallel oder nachholend akkreditiert werden.
In Niedersachsen ist dies derzeit nur in Ausnahmefällen und mit einer Sondergenehmigung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) möglich, denn gem. § 6 Abs. 2 Sätze 2-5 NHG gilt: "Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1./20. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren; Gleiches gilt für wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, wenn diese nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus. Das Fachministerium kann Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen. In einer Zielvereinbarung können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden."
Re-Akkreditierung:
Ein akkreditierter und laufender Studiengang wird für den nächsten Akkreditierungszeitraum re-akkreditiert.
Die Akkreditierungsentscheidung trifft seit dem Jahr 2018 allein die Stiftung Akkreditierungsrat in Form eines Akkreditierungsbescheids (also in Form eines rechtsverbindlichen Verwaltungsaktes). Der Akkreditierungsrat ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder für die Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen, dessen Aufgaben im Studienakkreditierungsstaatsvertrag definiert sind, auf den sich wiederum alle Bundesländer im Jahre 2017 verständigt haben.
Während der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung trifft, sind die in Deutschland zugelassenen Akkreditierungsagenturen für die Durchführung der Begutachtungsverfahren verantwortlich. Die TU Clausthal beauftragt eine zugelassene Akkreditierungsagentur stets nach einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren (drei Vergleichsangebote werden eingeholt) gemäß der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Der Akkreditierungsrat setzt sich aus zahlreichen Mitgliedern sowie aus stellvertretenden Mitgliedern und Gästen zusammen. Dazu zählen Vertreter:innen der Akkreditierungsagenturen (mit beratender Stimme), Berufspraxis, Bundesländer, Hochschullehrer:innen, Hochschulrektorenkonferenz, Studierenden sowie internationale Vertreter:innen.
Der Vorstand führ die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus.
Der Stiftungsrat - mit seinen Mitgliedern, Vertreter:innen der Hochschulrektorenkonferenz sowie der Länder - überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.
Die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates prüft Anträge formal vor und steht als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Antragstellung bei der Stiftung Akkreditierungsrat wird von Herrn Dr. Hirt ausschließlich digital über das Elektronische Informations- und AntragsSystem (ELIAS) vorgenommen.
Eine Akkreditierung wird zeitlich befristet für die Dauer von acht Jahren ausgesprochen.
Nein, die Stiftung Akkreditierungsrat hinterlegt einen Akkreditierungsbescheid (= rechtsverbindliches Dokument) und einen ergänzenden Akkreditierungsbeschluss im ELIAS-System, auf das Herr Dr. Hirt (und Frau Balthaus) Zugriff haben.
Der Akkreditierungsbescheid wird an die jeweiligen Studiengangsverantwortlichen und den standardmäßig einzubeziehenden Personenkreis (VPS, Studiendekan:in, Fakultätsgeschäftsführer:in etc.) sowie an eine MWK-Funktionsadresse weitergeleitet. Anschließend wird er im Verkündungsblatt hochschulöffentlich gemacht sowie - durch Frau Balthaus - im Verwaltungshandbuch hinterlegt und auf der studiengangsspezifischen Homepage verlinkt. Falls es sich um einen ganz neu eingeführten Studiengang handelt, bittet Herr Dr. Hirt die Pressestelle zusätzlich um die Platzierung des elektronischen Siegels des Akkreditierungsrates auf der studiengangspezifischen Homepage.
Akkreditierungsentscheidungen und Akkreditierungsberichte werden in einer öffentlich zugänglichen Datenbank der Stiftung Akkreditierungsrat veröffentlicht (siehe dazu bitte auch die Kachel "ELIAS-Datenbank der Stiftung Akkreditierungsrat: Akkreditierte Studiengänge an der TU Clausthal").
Zuständig für die Eintragungen in dieser Datenbank ist die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates, wobei Herr Dr. Hirt die dortigen Einträge regelmäßig auf deren Richtigkeit prüft.
Derzeit sind die folgenden Akkreditierungsagenturen in Deutschland zur Durchführung des Begutachtungsverfahrens zugelassen (n i c h t die Agentur trifft jedoch die Akkreditierungsentsscheidung, sondern nach "neuem" Recht ausschließlich die Stiftung Akkreditierungsrat!):
AAO - Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung
ACQUIN - Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut
AHPGS - Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Gesundheit und Soziales (aufgrund des fachlichen Fokus nicht für die TUC einschlägig)
AKAST - Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge (aufgrund des fachlichen Fokus nicht für die TUC einschlägig)
AQ Austria - Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
AQAS - Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen
ASIIN - Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik
EVALAG - Evaluationsagentur Baden-Württemberg
FIBAA - Foundation for International Business Administration Accreditation
MusiQuE - Music Quality Enhancement (aufgrund des fachlichen Fokus nicht für die TUC einschlägig)
ZEvA - Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover
Vorbemerkung: Es handelt sich im Folgenden n i c h t um alle denkbaren Maßgaben, sondern um jene Kriterien, die immer wieder als "Kernkriterien" nachgefragt worden sind.
Regelstudienzeit (§ 3 Abs. 2 Nds. StAkkrVO):
Bei einem Bachelorstudiengang im Vollzeitstudium: 6, 7 oder 8 Semester.
Bei einem Masterstudiengang im Vollzeitstudium: 2, 3 oder 4 Semester.
Achtung! Bei einem konsekutiven Studiengang im Vollzeitstudium: 10 Semester (dominierend an der TUC: 6 + 4 = 10)
Bei einem berufsbegleitenden und/oder in Teilzeit zu absolvierenden (Weiterbildungs-)Studiengang: § 6 Abs. 3 Satz 4 NHG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 3 Nds. StudAkkVO sehen hier die Möglichkeit abweichender Regelstudienzeiten vor.
Zu einer individualisierten Teilzeitoption siehe die TzO.
Zugangsvoraussetzungen bei Masterstudiengängen (§ 5 Abs. 1 Nds. StAkkrVO):
Für einen (konsekutiven) Masterstudiengang: Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss.
Für einen weiterbildenden Masterstudiengang: Eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr.
Modularisierung und schlüssiges Studiengangskonzept (§ 7 Abs. 1 Nds. StudAkkVO i. V. m. § 12 Abs. 5 Nds. StudAkkVO):
Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgregrenzt sind.
Ein Modul sollte in der Regel mindestens 5 ECTS umfassen (an der TUC: 6 ECTS).
Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder von maximal 2 aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als 2 Semester erstrecken.
Zur Modularisierung an der TUC siehe die Regeln zur Modularisierung von Studiengängen der TU Clausthal.
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sollen weitgehend überschneidungsfrei sein.
Eine angemessene Prüfungsdichte pro Semester wird in der Regel mit maximal 6 Prüfungen (in Vollzeit; in Teilzeit: i. d. R. max. 3 Prüfungen pro Semester) gegeben sein.
Leistungspunktesystem (§ 8 Abs. 1 und 2 Nds. StAkkrVO):
Je Semester sind in der Regel (im Vollzeitstudium) 30 ECTS zu Grunde zu legen (also 60 ECTS pro Studienjahr). Hinweis aus der Praxis: In einem Semester darf um ca. 10 % (= 3 ECTS) nach oben oder unten von dieser Maßgabe abgewichen werden. Die fehlenden bzw. überschüssigen ECTS müssen durch ein beliebiges anderes Semester wieder ausgeglichen werden.
Für den Bachelorabschluss: Mindestens 180 ECTS.
Für den Masterabschluss: 300 ECTS (unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss; bei entsprechender Qualifikation des/der Studierenden kann im Einzelfall davon abgewichen werden). An der TUC üblich: Bachelorstudiengang (6 Semester * 30 ECTS = 180 ECTS), Masterstudiengang (4 Semester * 30 ECTS = 120 ECTS; 180 ECTS + 120 ECTS = 300 ECTS bei einem konsekutiven Studiengang)
Bei der digitalen Antragstellung bei der Stiftung Akkreditierungsrat müssen der Akkreditierungsbericht der beauftragten Akkreditierungsagentur, der Selbstbericht und alle damit verbundenen Dokumente (bei Ordnungsmitteln genügen Entwürfe; alle Dokumente als pdf), etwaig vorgenommene Stellungnahmen und/oder Qualitätsverbesserungsschleifen zur Erfüllung von Auflagen und/oder Umsetzung von Empfehlungen, eingereicht werden. Dies übernimmt Herr Dr. Hirt.
Jeder Studiengang wird von vier Gruppen externer Gutachter:innen bzw. Gremien geprüft und bewertet:
1. Mindestens vier externe Gutachter:innen (bei größeren Bündeln von Studiengängen und/oder interdisziplinären Studiengängen können auch noch mehr Gutachter:innen einbezogen werden). Dabei handelt es sich mindestens um zwei fachlich nahestehende Hochschullehrer:innen (dies habe die Stimmenmehrheit), um eine:n fachlich nahestehende:n Vertreter:in aus der beruflichen Praxis sowie um eine:n fachlich nahestehende:n Studierende:n.
2. Der relevante Fachausschuss bzw. ggf. die Fachausschüsse der beauftragten Akkreditierungsagentur.
3. Die Akkreditierungskommission der beauftragten Akkreditierungsagentur.
4. Die Stiftung Akkreditierungsrat.
Ja, die Akkreditierungsagentur ist bei der Bestellung der Gutachtergruppe an das von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelte Verfahren gebunden. Dieses sieht auch vor, dass die Hochschullehrer:innen die Stimmenmehrheit innerhalb der Gutachtergruppe haben.
Auflagen:
Auflagen können sowohl von den externen Gutachter:innen nach dem Audit, von den Fachausschüssen und/oder der Akkreditierungskommission der beauftragten Akkreditierungsagentur als auch von der Stiftung Akkreditierungsrat ausgesprochen werden, wenn die Erfüllung eines Kriteriums der Niedersächsischen Studienakkreditierungsverordnung aus deren Sicht nicht oder nur unvollständig gegeben ist. Spätestens bei einer Akkreditierungsentscheidung unter Auflagen durch den Akkreditierungsrat müssen diese erfüllt werden.
Empfehlungen:
Empfehlungen dienen der Qualitätsentwicklung und bedeuten nicht, dass ein Kriterium aus der Niedersächsischen Studienakkreditierungsverordnung (Nds. StudAkkVO) nur unvollständig erfüllt ist. Die Rechtsgrundlage für Empfehlungen wird in der Begründung zu § 24 MRVO beschrieben: „Dies schließt nicht aus, dass das Gutachten z. B. Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung des Studiengangs bzw. des Qualitätsmanagementsystems enthalten kann, die auf eine Qualitätssteigerung, die über die in der Akkreditierung durch den Akkreditierungsrat zugrunde zu legenden Standards hinausgeht, angelegt sind und daher keine Grundlage für etwaige Auflagen bilden können.“
Der Akkreditierungsrat kommentiert Empfehlungen in der Regel nicht und macht sie sich auch nicht zu eigen. Er konzentriert sich auf (potentiell) auflagenrelevante Fragestellungen. Sollte der Akkreditierungsrat zu dem Schluss kommen, dass eine von den Gutachter:innen vorgeschlagene Empfehlung mit Blick auf die Kriterien der Nds. StudAkkVO als problematisch einzustufen ist, wird er die Hochschule im Akkreditierungsbescheid darauf hinweisen. Im Ausnahmefall kommt der Akkreditierungsrat zu dem Schluss, dass ein auflagenrelevanter Tatbestand lediglich als Empfehlung gegeben wurde und spricht dann eine eigene Auflage aus.
Hinweise:
Gleichwohl macht auch der Akkreditierungsrat in seinen Akkreditierungsbescheiden mitunter zusätzliche Anmerkungen zum Studiengang oder zum Qualitätsmanagementsystem. Für solche Anmerkungen vermeidet er jedoch die Bezeichnung "Empfehlung" und spricht stattdessen davon, dass er seine Entscheidung mit einem Hinweis oder mehreren Hinweisen verbindet.
Nichtsdestotrotz sollte im Vorfeld der Antragstellung beim Akkreditierungsrat immer versucht werden, Empfehlungen umzusetzen. Hintergrund: Spätestens bei der nächsten Re-Akkreditierung muss sich die Hochschule zu den Empfehlungen verhalten. Je mehr Empfehlungen also im Vorfeld umgesetzt werden können, desto weniger Arbeit entsteht bei der folgenden Re-Akkreditierung.
Gemäß der Begründung zu § 28 MRVO können neun Änderungen "insbesondere" wesentlich sein, was schon darauf hindeutet, dass es sich bei "wesentlichen Änderungen" um einen unbestimmten und damit auszulegenden Rechtsbegriff handelt:
1. Studiengangsbezeichnung;
2. Regelstudienzeit des Studiengangs;
3. Abschlussgrade des Studiengangs;
4. Konzeption des Studiengangs;
5. Qualifikationsziele des Studiengangs;
6. Profil des Studiengangs;
7. Inhalte des Studiengangs;
8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolvent:innen führen;
9. Wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.
Wesentliche Änderungen sind definitiv Änderungen an den Stammdaten des Studiengangs, also:
- Studiengangsbezeichnung;
- Abschlussgrad (Bachelor, Master etc.);
- Mastertyp (konsekutiv/weiterbildend);
- Abschlussbezeichnung (B.Sc., M.Sc. etc.);
- Studiengangstyp (grundständig/weiterführend);
- Lehramtstyp;
- Studienformen (Vollzeit, Teilzeit, dual, berufsbegleitend etc.);
- Regelstudienzeit;
- Standorte;
- ECTS-Punkte.
Aktuelles Verhalten des Akkreditierungsrates zu wesentlichen Änderungen: "Der Akkreditierungsrat möchte unterstützen, dass Hochschulen ihre Studiengänge jederzeit weiterentwickeln, wenn sie dies wollen. Daher möchte er administrative Hürden so weit wie möglich vermeiden. In diesem Sinn legt er den Begriff der wesentlichen Änderung dahingehend aus, die Anzeigepflicht auf das absolute Minimum zu beschränken. Dieses Vertrauen in die Hochschulen ist aus der Verwaltungspraxis der letzten Jahre erwachsen: Angezeigte wesentliche Änderungen waren in aller Regel wohlbegründet und wurden fast immer auflagenfrei genehmigt."
Gemäß der "Feststellung der Vereinbarkeit mit der Landeshochschulplanung - Prüfpfad für von den Hochschulen vorgelegte Studiengangskonzepte" werden folgende Veränderungen - insbesondere an den Stammdaten eines Studiengangs - vom MWK als wesentlich gesehen:
- Schließung eines Studiengangs;
- Änderung des Namens eines Studiengangs;
- Änderung der Abschlussbezeichnung eines Studiengangs;
- Änderung des akademischen Grades eines Studiengangs;
- Änderung der Regelstudienzeit eines Studiengangs;
- Änderung des Studienortes eines Studiengangs;
- Änderung des Curricularnormwertes eines Studiengangs;
- Einführung eines Joint Degree;
- Einführung oder Abschaffung einer Vertiefungsrichtung;
- Kapazitäre Anrechnung eines (strukturierten) Promotionsprogramms.
Bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der geplanten Veränderung muss dies dem MWK angezeigt (= Begründung) und eine Verständigung herbeigeführt werden. Wenn auch die Stiftung Akkreditierungsrat die Änderung als wesentlich einstuft, benötigt das MWK bis spätestens zum 1. März des Jahres der geplanten Veränderung die Bestätigung des Akkreditierungsrates.
Folgende Veränderungen können auf Wunsch der Hochschule in die Studienangebotszielvereinbarung aufgenommen werden:
- Einführung eines Double Degree;
- Umbenennung einer bestehenden Vertiefungsrichtung.
Solange der Gesamtrahmen hinsichtlich der Qualifikationsziele und der Ressourcen im Großen und Ganzen bestehen bleibt und keine Änderungen an den Stammdaten eines Studiengangs vorgenommen werden, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung.
In der Regel handelt es sich in den folgenden Fällen um keine anzeigepflichtigen wesentlichen Änderungen:
- Anpassung der übergreifenden Qualifikationsziele oder der Lernziele einzelner Module an den aktuellen Stand der Wissenschaft;
- Einführung neuer Wahlpflichtmodule, sofern diese den übergreifenden Qualifikationszielen entsprechen;
- Anpassung der Leistungspunkte eines Moduls an den tatsächlichen Workload, sofern dadurch nicht die Zahl der in dem Studiengang insgesamt zu
erwerbenden Leistungspunkte geändert wird;
- Änderung von Lehrveranstaltungsnummern oder Prüfungsformen (Klausur, mündliche Prüfung etc.).
Es kommt darauf an, ob der Gesamtrahmen des Studiengangs im Großen und Ganzen bestehen bleibt oder nicht:
Sofern sich der kapazitive Gesamtrahmen durch die zweizügige Einschreibung deutlich ändert (also das Lehrangebot doppelt vorgehalten werden muss), läge potenziell eine wesentliche Änderung vor.
Wenn in einem Curriculum die Module strikt konsekutiv belegt werden müssen und der Studienverlauf für die Einschreibung im Sommersemester (weitgehend) neu sortiert wird, wäre der Gesamtrahmen des akkreditierten Modulkonzepts maßgeblich betroffen und damit die Änderung auch aus dieser Perspektive potenziell wesentlich. In einem Curriculum, in dem die Module ohnehin (weitgehend) in beliebiger Reihenfolge belegt werden können, wären die Auswirkungen einer zweizügigen Einschreibung auf das Modulkonzept hingegen deutlich geringer.
Es kommt darauf an:
Wenn der TUC-Studiengang im Großen und Ganzen identisch bleibt (hinsichtlich der Regelstudienzeit, Ressourcen, des Curriculums, der Qualifikationsziele etc.), sich die beiden Studiengänge (der TUC und der Partnerhochschule) durch eine große fachliche Nähe auszeichnen und die Einführung eines optionalen Double Degree-Abschlusses über ein gegenseitiges Anerkennungsmodell (festgelegt in einer Kooperationsvereinbarung mit der Partnerhochschule) erfolgt, dann liegt weder aus der Sicht der Stiftung Akkreditierungsrat noch aus der Perspektive des MWK eine anzeigepflichtige wesentliche Änderung vor. In diesem Fall besteht seitens des MWK das Angebot, diese "Änderung" (Einführung einer Double Degree-Option) per Studienangebotszielvereinbarung abzubilden. Eine vorherige Zustimmung des MWK ist jedoch nicht notwendig, da auf dieser Kooperationsebene der eigene Studiengang in seinen kennzeichnenden Merkmalen nicht angepasst wird. Im Grunde handelt es sich um eine "institutionalisierte gegenseitige Anerkennung".
Ein anderer Fall liegt dann vor, wenn wesentliche Parameter des TUC-Studiengangs angepasst/verändert werden müssen, um die gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen. In diesem Fall müsste dies sowohl dem Akkreditierungsrat als auch dem MWK angezeigt werden. Letzteres würde eine Prüfung im Rahmen der Landeshochschulplanung durchführen.
Nein, zwar ist ein berufsbegleitender Studiengang immer ein Teilzeitstudiengang, aber umgekehrt begründet das Teilzeitformat alleine das besondere Profilmerkmal "berufsbegleitend" noch nicht hinreichend.
Gemäß § 12 Abs. 6 Nds. StudAkkVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch "[...] ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auf, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt." Für die Begutachtung bedeutet dies gemäß der Begründung in der MRVO zu diesem Paragrafen: "Bewirbt oder kennzeichnet die Hochschule einen Studiengang mit bestimmten Merkmalen [...] so sind diese Merkmale Teil des des Studiengangsprofils und daher ebenfalls Gegenstand der Begutachtung. In diesen Fällen sind die in [§ 12] Absatz 1 bis 5 genannten Kriterien in Abhängigkeit von dem spezifischen Profil unter dem jeweils spezifischen Blickwinkel anzuwenden und an den von den Hochschulen jeweils zu definierenden besonderen Ansprüchen zu messen."
Mit der Verwendung des Profilmerkmals „berufsbegleitend“ ist der Anspruch verbunden, dass ein Studiengang in seiner Gänze zeitlich und organisatorisch mit einer parallelen Berufstätigkeit vereinbart werden kann. Wie dieser Anspruch im Einzelnen umgesetzt wird, liegt im Wesentlichen im Ermessen der Hochschule. Der Akkreditierungsrat erwartet, dass dies im Begutachtungsprozess bezogen auf das individuelle Studiengangskonzept überprüft wird.
Aus der bisherigen Spruchpraxis des Akkreditierungsrats ergeben sich an grundsätzlichen Erwägungen:
- Da das Arbeitsvolumen eines Vollzeitstudiums äquivalent zum Arbeitsvolumen einer Vollzeitbeschäftigung konzipiert ist, hat der Akkreditierungsrat als einzigen allgemeinverbindlichen Bewertungsmaßstab das bereits im „alten System“ gültige Diktum „kein Vollzeit neben Vollzeit“ gesetzt. D.h. die Verwendung des Profilmerkmals „berufsbegleitend“ bei einem Vollzeitstudiengang ist grundsätzlich unzulässig.
- Die Studienorganisation und das didaktische Konzept des Studiengangs müssen, beispielsweise durch Präsenzunterricht in den Abendstunden oder am Wochenende, durch Blockunterricht oder E-Learning-Elemente, auf die spezifischen Belange der jeweiligen Zielgruppe zugeschnitten sein. Daraus folgt: Ein reines Teilzeitstudium mit einer gestreckten Regelstudienzeit begründet das Profilmerkmal „berufsbegleitend“ noch nicht hinreichend.
- Der Akkreditierungsrat erwartet, dass die Arbeitsbelastung v.a. auch der Präsenzphasen den Bewerber:innen und Studierenden in geeigneter Form transparent gemacht wird.
Gemäß § 12 Abs. 7 Nds. StudAkkVO darf ein "[...] Studiengang als 'dual' bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule oder Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind."
Auf Basis von § 12 Abs. 7 Nds. StudAkkVO erwartet der Akkreditierungsrat, dass die Hochschule im Akkreditierungsverfahren evidenzbasiert darlegt, wie im Rahmen des konkreten Studiengangskonzepts eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte gewährleistet wird. Die Ausgestaltung der Verzahnung in diesen drei Dimensionen liegt in der Verantwortung der Hochschule. Zur Systematik eines dualen Studiengangs insbesondere auch in Abgrenzung zu anderen Formaten liefern die Empfehlungen des Wissenschaftsrats wichtige Hinweise.
Der Akkreditierungsrat hat festgestellt, dass in der Praxis vor allem die Dimension der inhaltlichen Verzahnung sowohl auf Seiten der antragstellenden Hochschulen als auch auf Seiten der die Begutachtung durchführenden Akkreditierungsagenturen zu Unsicherheiten und Missverständnissen geführt hat. Aus den bisherigen Entscheidungen des Akkreditierungsrats hat er dazu einige grundsätzliche Erwägungen extrahiert:
- Der Akkreditierungsrat geht bei der Bewertung grundsätzlich vom Studiengang und nicht von der komplementären Praxistätigkeit aus. D.h. die inhaltliche Verzahnung muss zwangsläufig im Curriculum angelegt sein. Eine studienbegleitende Ausbildung / Berufstätigkeit in einem zu dem Studiengang inhaltlich affinen Bereich begründet das Profilmerkmal „dual“ auch dann nicht hinreichend, wenn Teile der Berufstätigkeit ohne weitere Transferleistungen auf das Studium angerechnet oder Teile des Studiums auf eine Ausbildung angerechnet werden.
- Die inhaltliche Verzahnung muss systematisch erfolgen. Punktuelle Berührungspunkte mit der Berufspraxis beispielsweise im Rahmen eines Praxissemester oder der Abschlussarbeit begründen das Profilmerkmal „dual“ nicht. Daraus folgt nach Auffassung des Akkreditierungsrats auch, dass sich das Curriculum der dualen Variante eines Studiengangs mindestens in den konkreten Anforderungen an die Studierenden von dem einer komplementären „herkömmlichen“ Vollzeitvariante unterscheiden muss.
- Die inhaltliche Verzahnung muss zwingend in den Studiengangsunterlagen (bspw. Modulbeschreibungen, Studien- und Prüfungsordnung) verankert sein.
- Die inhaltliche Verzahnung muss im Rahmen der hochschulseitigen Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung von den Praxiseinrichtungen beispielweise über Kooperationsverträge verbindlich eingefordert werden können.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nds. StudAkkVO ist ein Joint Programme ein Bachelor- oder Masterstudiengang im System gestufter Studiengänge, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen koordiniert und angeboten wird und zu einem gemeinsamen Abschluss (Joint Degree) oder einem Doppel- oder Mehrfachabschluss (Double oder Multiple Degree) führt.
Ein Joint Programme weist gem. § 10 Abs. 2 Nds. StudAkkVO sämtliche folgende Merkmale auf:
- Integriertes Curriculum;
- Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent;
- vertraglich geregelte Zusammenarbeit;
- abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen;
- Gemeinsame Qualitätssicherung;
- eine gemeinsame Qualitätssicherung.
Die Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung hält in den §§ 10, 16 und 33 Nds. StudAkkVO Sonderregelungen für Joint Programmes vor, da der sogenannte European Approach in die MRVO integriert worden ist:
Der Europäische Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes wurde entwickelt, um die externe Qualitätssicherung dieser Programme zu erleichtern. Er soll insbesondere ein wichtiges Hindernis für die Entwicklung von Joint Programmes durch Festlegung von Standards beseitigen, die auf den vereinbarten Werkzeugen für den EHEA [European Higher Education Area] basieren, ohne zusätzliche nationale Kriterien anzuwenden, und integrierte Ansätze zur Qualitätssicherung von Joint Degree Programs unterstützen, welche unverfälscht ihren gemeinsamen Charakter reflektieren und widerspiegeln. Der EHEA ist charakterisiert durch die Vielfalt von Ansätzen für externe QS einschließlich Akkreditierung, Evaluation oder Audit auf Ebene der Studiengänge und/oder Hochschulen. Während diese unterschiedlichen Ansätze den Bedürfnissen und Anforderungen ihres jeweiligen Kontextes entsprechen, finden sie ihren „gemeinsamen Nenner“ in den „Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area“ (ESG).“ (Stiftung Akkreditierungsrat: Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung von Joint Programmes, Oktober 2014).
Es gibt mehrere Arten von Double Degree Programs:
A) Reines Double Degree Program:
- Studiengänge, in denen ausschließlich ein Double Degree-Abschluss der beteiligten Partnerhochschulen erworben werden kann, nicht jedoch alternativ lediglich der jeweilige Hochschulgrad von einer der Partnerhochschulen alleine.
- Im Falle eines unvollständigen reinen Double Degree Programs bieten die beteiligten Partnerhochschulen nur einen Teil eines sich gegenseitig ergänzenden (also aufeinander eng abgestimmten) Curriculums an, wobei das jeweils fehlende curriculare Angebot an der jeweils anderen Partnerhochschule absolviert werden muss.
- Im Falle eines vollständigen reinen Double Degree Programs stellt/stellen eine oder mehrere Partnerhochschulen das Lehrangebot des gesamten Curriculums oder zumindest einer Vertiefungsrichtung, wodurch der Studiengang theoretisch vollständig an einer der Partnerhochschulen studierbar wäre. Ein bestimmter Anteil des Studiums ist in der gemeinsam abgestimmten Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen, der zur Erlangung eines Double Degree-Abschlusses erfolgreich absolviert werden muss.
B)Optionales Double Degree Program (auch bekannt als: Anerkennungsmodell, Doppelabschluss-Option/-Variante, Dual Degree, Y-Modell, Shared Modell):
- Bei Studiengängen mit einem optionalen Double Degree Program handelt es sich um keinen eigenständigen, von den beteiligten Partnerhochschulen gemeinsam konzipierten Studiengang.
- Stattdessen werden in der Regel zwei voneinander unabhängige Studiengänge mit jeweils eigenständigem Curriculum angeboten, die an den Partnerhochschulen jeweils vollständig für sich studierbar sind und wechselseitig anerkennbare Inhalte aufweisen.
- Studierende können sich für eine Double Degree-Option entscheiden/bewerben, müssen dies aber nicht tun. Wenn sie sich dagegeben entscheiden oder die vorgesehenen Leistungen für einen Double Degree nicht erfüllen, können sie noch immer regulär den jeweiligen Abschluss von ihrer Heimathochschule erwerben.
- Jede Partnerhochschule verleiht jeweils einen Abschluss durch getrennte Abschlussurkunden (pro Hochschule ein Abschlussdokument).
- Es findet kein gemeinsames Qualitätsmanagement statt.
- Es bedarf keiner gemeinsamen Akkreditierung. Verbreitet ist vielmehr die Praxis, dass nachträglich in einen bereits akkreditierten Studiengang eine Double Degree-Option eingezogen wird.
- Sofern sich die Studiengänge der Partnerhochschulen durch eine große fachliche Nähe auszeichnen und keine nennenswerten Änderungen des Gesamtrahmens (Qualifikationsziele, Curriculum, Regelstudienzeit, Ressourcen) des TUC-Studiengangs zur Umsetzung der Double Degree-Option notwendig sind, handelt es sich sowohl aus der Sicht des Akkreditierungsrates als auch aus jener des MWK um keine anzeigepflichtige wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand.
In jedem Fall gelten die entsprechenden Regeln in der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO):
- § 3 Abs. 3 a) APO: Ein Double Degree setzt in der Regel das Studium zweier regulärer Studiensemester an der Partnerhochschule voraus.
- § 3 Abs. 3 c) APO: Die Abschlussarbeit muss jeweils von einem Prüfer der beteiligten Hochschulen betreut werden.
- § 9 Abs. 1 APO: Es muss gewährleistet sein, dass im Ausland erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen an der Heimathochschule anerkannt werden.
Nein, Akkreditierungsgegenstand ist immer ein ganzer Studiengang. Die Aussage des Siegels der Stiftung Akkreditierungsrat bezieht sich somit immer auf das Modulkonzept in seiner Gesamtheit. Aus Akkreditierungssicht können einzelne oder mehrere Module aus einem akkreditierten Studiengang als Micro Credentials oder (gestufte) Micro Degrees(d. h. etwa als Certificate of Advanced Studies oder als Diploma of Advanced Studies o.ä.) angeboten werden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nds. StudAkkVO ist jedem Modul in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten (ECTS = European Credit Transfer System) zuzuordnen, wobei pro Semester im Vollzeitstudium in der Regel 30 Leistungspunkte (auch als Credit Points bezeichnet) zu Grunde zu legen sind.
Bei der Anzahl der Leistungspunkte (LP) handelt es sich um ein Maß für die mit einem einzelnen Modul verbundene Arbeitsbelastung. Zu Grunde gelegt werden die Arbeitsstunden, die durchschnittlich von Studierenden in Bezug auf das entsprechende Modul für Anwesenheit, Vor- und Nachbereitung sowie Ablegung der Prüfungen aufzuwenden sind. Die Vergabe der Leistungspunkte setzt voraus, dass die Studierenden die dem Modul zugeordneten Studien- bzw. Prüfungsleistungen bestanden haben (§ 4 Abs. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung; APO).
An der TU Clausthal entspricht 1 LP einem zeitlichen Aufwand von 30 Arbeitsstunden. Ausgegangen wird von 1.800 Arbeitsstunden im Jahr bzw. 60 Leistungspunkten in einem Studienjahr, d. h. von 30 Leistungspunkten pro Semester. Das Studienangebot ist gem. § 4 Abs. 2 APO (hier finden sich auch weitere Ausführungen en detail) so zu organisieren, dass die Studierenden in der Regel 30 Leistungspunkte pro Semester erwerben können.