Akkreditierungsmanagement
Von der Einrichtung bis zur Schließung: Bedeutung und Funktionsweise des Akkreditierungssystems
In Niedersachsen müssen Studiengänge staatlicher Hochschulen gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1-3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) durch eine vom Land und von der Hochschule unabhängige wissenschaftliche Einrichtung bewertet und (re-)akkreditiert werden, um in diese einschreiben zu dürfen. Dementsprechend sind die Studiengänge der TU Clausthal konform zur Musterrechtsverordnung (MRVO) der Wissenschaftsministerkonferenz in Verbindung mit dem durch die Länderparlamente ratifizierten Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der Niedersächsischen Studienakkreditierungsverordnung (Nds. StAkkrVO) programmakkreditiert sowie vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) genehmigt.
Dazu werden sie regelmäßig von externen Gutachter:innen, fachbereichsspezifischen Fachausschüssen und der Akkreditierungskommission einer zugelassenen Akkreditierungsagentur sowie der Stiftung Akkreditierungsrat begutachtet. Letztere spricht die Akkreditierung für acht Jahre aus, prüft wesentliche Änderungen und kann Fristverlängerungen für auslaufende Studiengänge gewähren. Dahinter stehen mehrstufige und zeitaufwändige Prozesse, die von externen wie internen Fristen und Vorgaben abhängig sind.
Aktueller Hinweis: Neue Musterrechtsverordnung (MRVO) und bevorstehendes Inkrafttreten einer Novelle der Niedersächsischen Studienakkreditierungsverordnung (Nds. StAkkrVO):
Am 21.11.2024 hat die 1. Wissenschaftsministerkonferenz eine geänderte Fassung der Musterrechtsverordnung (hier: eine Version mit Änderungsmarkierungen) beschlossen.
Am 01.08.2025 sollten bundesweit die jeweiligen novellierten Länderverordnungen in Kraft treten. Die Nds. StAkkrVO soll rückwirkend zum 01.08.2025 in Kraft treten. Sobald dies der Fall ist, wird eine Synopse mit den wesentlichen Änderungen für die TUC erstellt und hochschulintern kommuniziert.
In der Zeit vom 01.08.2025 bis zum 31.03.2026 gelten Übergangsregelungen, nach denen die folgenden Paragraphen (in der Zählung der novellierten MRVO) noch in der Fassung der nicht-novellierten, bis zum 31.07.2025 geltenden, alten Landesverordnung angewendet werden:
§ 11 Abs. 1 Satz 1 MRVO (Veröffentlichungspflicht der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse);
§ 12 Abs. 1 Satz 6 MRVO (Veröffentlichungspflicht von Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen);
§ 15 MRVO (Konzept zur Berücksichtigung von Diversität);
§ 17 Abs. 1 Satz 5, 6 und 7 MRVO (Klarstellung, welche Verfahrensregeln, also Geltungszeiträume, Fristen und Bündelgrößen, für systemakkreditierte Hochschulen gelten);
§ 30 Abs. 2 MRVO (Genehmigungspflicht für Bündel von mehr als vier Studiengängen durch den Akkreditierungsrat).
Ab dem 01.04.2026 (also für alle Anträge, die ab diesem Datum beim Akkreditierungsrat gestellt werden) soll für alle Paragraphen die Fassung der novellierten, rückwirkend ab dem 01.08.2025 geltenden Landesverordnung gelten.