Akkreditierungsmanagement

Von der Einrichtung bis zur Schließung: Bedeutung und Funktionsweise des Akkreditierungssystems

In Niedersachsen müssen Studiengänge staatlicher Hochschulen gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1-3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) durch eine vom Land und von der Hochschule unabhängige wissenschaftliche Einrichtung bewertet und (re-)akkreditiert werden, um in diese einschreiben zu dürfen. Dementsprechend sind die Studiengänge der TU Clausthal konform zur Musterrechtsverordnung (MRVO) der Wissenschaftsministerkonferenz in Verbindung mit dem durch die Länderparlamente ratifizierten Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der Niedersächsischen Studienakkreditierungsverordnung (Nds. StudAkkVO) programmakkreditiert sowie vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) genehmigt.

Dazu werden sie regelmäßig von externen Gutachter:innen, fachbereichsspezifischen Fachausschüssen und der Akkreditierungskommission einer zugelassenen Akkreditierungsagentur sowie der Stiftung Akkreditierungsrat begutachtet. Letztere spricht die Akkreditierung für acht Jahre aus, prüft wesentliche Änderungen und kann Fristverlängerungen für auslaufende Studiengänge gewähren. Dahinter stehen mehrstufige und zeitaufwändige Prozesse, die von externen wie internen Fristen und Vorgaben abhängig sind.

Der positive Akkreditierungsbescheid bestätigt, dass der jeweilige Studiengang die bundesweit vereinbarten Strukturvorgaben (Bologna-Standards, DQR/EQF-Niveaus) erfüllt, weshalb sich Studieninteressierte, Studierende, Absolvent:innen und Arbeitgeber auf die Einhaltung der maßgeblichen Qualitätsstandards verlassen können.

Am 21.11.2024 hat die 1. Wissenschaftsministerkonferenz eine geänderte Fassung der Musterrechtsverordnung (hier: eine Version mit Änderungsmarkierungen) beschlossen. 

Die entsprechende Novelle der Nds. StudAkkVO wurde rückwirkend zum 01.08.2025 in Kraft gesetzt.

Kontakt

Dr. phil. Gerulf Hirt